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Satzung für den Tischtennisverein Sigmaringen 1950 e.V.
§ 1:
Der Verein führt den Namen „TISCHTENNISVEREIN SIGMARINGEN 1950 e. V.“ und hat den Sitz in Sigmaringen. Die Kurzbezeichnung des Vereins ist: „TTV SIGMARINGEN e. V.“. Die
Farben des Vereins sind „Schwarz-Weiss“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden: politisch, rassisch und konfessionell neutral und Mitglied im WLSB e.V (Württembergischer Landessportbund) sein.
§ 2:
Der TTV SIGMARINGEN verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verwendet
Überschüsse nur zu satzungsgemäßen Zwecken. Zweck des Vereins ist, den Tischtennissport zu pflegen, insbesondere die Jugend für diesen Sport zu begeistern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Gewährleistung eines regelmäßigen Trainingsbetriebes
- Teilnahme am Mannschaftsspielbetrieb, an Meisterschaften, Pokalspielen und sonstigen Tischtennis-Veranstaltungen.
§ 3:
Jeder kann Mitglied des TTV SIGMARINGEN e. V. werden. Die Aufnahme wird wirksam mit der Unterschrift des Vorsitzenden auf der Beitrittserklärung. Der Verein besteht aus
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Jugend- und Schülermitgliedern
d) Ehrenmitgliedern
Jugend- bzw. Schülermitglieder wechseln ohne besondere Formalitäten in die nächste Mitgliedergruppe über.
Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den Tischtennis-Sport aktiv betreiben und am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht aktiv am Tischtennis-Sport beteiligen, aber im übrigen die Interessen des Vereins fördern.
Jugendmitglieder sind Mitglieder, die am 01.07. des laufenden Jahres noch nicht 17 und Schülermitglieder, die noch nicht 14 Jahre alt waren.
Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vereinsausschusses zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
Mitglieder unter a), b) und d) haben das Stimmrecht.
§ 4:
Alle Mitglieder haben das Recht,
- der Vorstandschaft/Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten
- an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
- die Vereinsstätten und Trainingsräume unter Beachtung der Hausordnung zu benutzen.
- eine Abschrift der Satzung ausgehändigt zu bekommen
Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Mitgliedsbeitrag regelmäßig an den Verein abzuführen.
§ 5:
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt
b) durch Ausschluß
c) durch den Tod
Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein hat durch schriftliche Kündigung an den Vorsitzenden zu erfolgen. Kündigungsfrist ist 4 Wochen zum 30. Juni oder 31. Dezember jeden Jahres.
Auf Antrag kann ein Mitglied durch den Vereinsausschuß mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Gründe hierfür sind:
a) Grober Verstoß gegen die Satzung;
b) Schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins;
c) Grober Verstoß gegen die Vereinskameradschaft;
d) Nichtzahlung des Beitrages nach vorheriger schriftlicher Mahnung.
Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu geben. Gegen diesen Beschluß ist die Anrufung des um den Sportausschuß erweiterten Vereinsausschuß
zulässig. Die Anrufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingelegt werden. In dieser Sitzung ist dem Mitglied Gelegenheit zur
persönlichen Rechtfertigung zu geben. Über den Grund der Ausschließung ist der Rechtsweg nicht zulässig.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von
Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6:
Es wird eine einmalige Aufnahmegebühr und ein Jahresbeitrag erhoben. Über die Höhe und Regularien entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Jahresbeitrag kann in Euro oder in DM beglichen
werden.
§ 7:
Der Verein hat folgende Organe:
a) Der Vorstand
b) Die Vorstandsschaft
c) Der Vereinsausschuß
d) Der Sportausschuß
e) Die Mitgliederversammlung
§ 8:
1. Der Vorstand besteht nach § 26 BGB aus dem 1. + 2. Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
2. Die Vorstandschaft besteht aus:
- dem Vorstand
- dem Schriftführer
- dem Pressewart
- dem Kassierer
- dem Sportwart
- dem Jugendleiter
- dem Beisitzer
3. Der 1. + 2. Vorsitzende führen die Geschäfte des Vereins. Ihnen obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
Der Vorstand kann nur aus Mitgliedern bestehen, die laut § 3 Stimmberechtigt sind.
4. Zum Abschluß von Rechtsgeschäften ist befugt:
Bis € 500,00 die Vorstandschaft.
Für Grundstücks- und Dienstverträge ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
5. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kasssiers und
bei Beträgen über € 50,00 die des 1. Vorsitzenden oder seines Vertreters.
6. Der Spielbetrieb untersteht dem Sportwart.
7. Dem Jugendleiter obliegt die Betreuung der Jugend.
8. Der Vorstand und die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt bis ein
neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.
9. Die Vorstandschaft faßt Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die
Vorstandschaft ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Vorstandschaftsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Die Stimme des Sitzungsleiters entscheidet bei Stimmengleichheit.
10. Beim Ausscheiden eines Vorstandschaftsmitgliedes haben die übrigen Vorstandschaftsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
§ 9:
Dem Sportausschuß gehören an:
a) Ein Vorstandsmitglied
b) Der Sportwart
c) Jeder Mannschaftsführer
d) Der Gerätewart
Er wird vom Sportwart geleitet und ist für alle sportlichen Belange des Vereins zuständig.
§ 10:
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im ersten Halbjahr durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer
Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 4. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe
der Gründe und des Zweckes schriftlich verlangt.
In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorgesehen sein:
a) Geschäftsbericht des 1. Vorsitzenden
b) Berichte des Sportwartes und des Jugendleiters
c) Bericht des Kassierers
d) Bericht der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstands
f) Im zweijährigen Rhythmus:
Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer, des Vereinsausschusses, des Gerätewartes
g) Anträge
h) Verschiedenes
Anträge zur Tagesordnung müssen unter Angabe der Gründe und des Zweckes spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Später eingehende
Anträge, außer Dringlichkeitsanträge – Ereignisse, die nach Antragsfrist eingetreten sind – werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt.
§ 11:
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Entgegennahme des Geschäftsberichts des 1. Vorsitzenden
- Entgegennahme des Kassenprüfberichts
- Entlastung des Vorstands
- Im zweijährigen Rhythmus Wahl des Vorstandes
- Zwei Kassenprüfer zu wählen, welche das Recht und die Pflicht haben, die Kassengeschäfte des Vereins mindestens zweimal im Jahr zu
überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
- Die Beschlußfassung erfolgt durch Handheben oder auf Antrag geheim.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
- Für die Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich
- Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung müssen zur
Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren ernannt werden. Das Restvermögen wird gemeinnützigen Zwecken zugeführt.
Über die jeweiligen Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen, welche vom Schriftführer und Versammlungsleiter (Vorstand) zu unterzeichnen sind.
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